Bei „außer-hoheitlicher“ Nutzung von kommunalen
Gebäuden, z.B. beim Vermieten von Turnhallen,
muss die öffentliche Hand Umsatzsteuer berechnen,
sagt der BFH. Die Finanzämter halten sich nicht an
dieses Urteil. | Foto: fotolia
Nicht nur in der Baubranche, sondern auch in anderen Wirtschaftzweigen löste das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), das im Februar veröffentlicht wurde (Aktenzeichen 2011 V R 41/10) Begeisterung aus (wir berichteten). Hatten die Richter des Bundesfinanzhofes doch endlich schwarz auf weiß festgestellt, was sie schon immer gefordert hatten, nämlich eine steuerliche Gleichbehandlung von Privatwirtschaft und öffentlicher Hand. In dem Urteil wurde zudem festgeschrieben, dass auch sogenannte Beistandsleistungen, die zwischen Personen des öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel Gemeinden, erbracht werden, immer dann steuerpflichtig sind, wenn es sich um Leistungen handelt, die auch von privaten Anbietern angeboten werden können.
Wettbewerbsvorteile der Eigenbetriebe
Derzeit haben öffentliche Betriebe, wie beispielsweise Bauhöfe, weil sie für ihre Leistungen keine Umsatzsteuer berechnen, einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber privaten Anbietern. Ihre Angebote fallen fast durchweg günstiger aus. Beteiligen sie sich an Ausschreibungen, erhalten meist sie den Zuschlag. Außerdem ist gerade in jüngster Zeit festzustellen, dass Betriebe der öffentlichen Hand verstärkt in Märkte zurückdrängen, die sie Privatfirmen überlassen hatten. Ein Beispiel sind städtische Bauhöfe, die vermehrt die Reparatur ihrer Kommunalstraßen selbst übernehmen. Vor allem kleinere Unternehmen werden so aus ihrem „Brot- und Buttergeschäft“ herausgedrängt. Auch gemeinnützige GmbHs, die ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit sind, treten zunehmend als Konkurrenten auf.
Mit alle dem wäre ein für alle mal Schluss, wenn sich die für das Eintreiben der Steuern zuständigen Finanzämter an das Urteil des Bundesfinanzhofes halten würden. Dann müsste die öffentliche Hand, wenn sie ihre Tätigkeiten auf zivilrechtlicher Grundlage oder – im Wettbewerb zu privaten Anbietern - auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausübt, für ihre Leistungen genau wie jedes Privatunternehmen Umsatzsteuer berechnen. Die gerade von der Baubranche geforderte Chancengleichheit wäre größtenteils hergestellt.
Zu früh gefreut: Länder lehnen Anwendung ab
Doch dazu wird es, wie Recherchen des bi-BauMagazins ergaben, zumindest vorerst nicht kommen. Das Bundsfinanzministerium, und mit ihm die Oberfinanzdirektionen der Länder, lehnen eine sofortige Anwendung des Urteils schlichtweg ab. Wie die Oberfinanzdirektion von Rheinland-Pfalz auf Anfrage mitteilte, sei ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums an den Hauptgeschäftsführer des deutschen Städtetages ergangen. Ein Sprecher der Organisation hatte die Besteuerung von Beistandsleistungen im hoheitlichen Bereich als „Absurdistan“ bezeichnet. Kommunale Kooperationen müssten möglich sein, ohne dass dies steuerlich relevant werde. Der Sprecher kündigte Gespräche mit den Ländern und dem Bundesfinanzministerium an.
Derweil haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich mit der Umsetzung der neuen Rechtsprechung befassen soll. Ein erster Bericht wird für Mitte dieses Jahres erwartet. Dass darin bereits die volle Umsetzung des Richterspruches empfohlen wird, scheint in Anbetracht der rigoros ablehnenden Haltung von Städten und Gemeinden eher zweifelhaft.
Immerhin: Beruft sich eine Gemeinde oder Kommune, um Vorsteuer geltend machen zu können, auf das Urteil, werden alle darin aufgestellten Grundsätze angewandt. Das gilt dann allerdings nicht nur für bestimmte Unternehmensteile oder Umsätze, sondern einheitlich für das gesamte Unternehmen und damit auch alle seine Tätigkeiten. Unterm Strich dürfte sich das für Gemeinden – wenn überhaupt - wohl nur bei größeren Investitionen auszahlen. HK
Den vollständigen Beitrag lesen Sie im kommenden bi-BauMagazin.