Recht

Schadensersatz-Ansprüche für übergangene Bieter erleichtert > mehr...

Bedenkenanmeldung: Wenn der Bauherr Unmögliches verlangt > mehr...

Subunternehmer-Einsatz: Auftragnehmer zwischen den Fronten > mehr...

Baukonjunktur: Auslastung auch im Tiefbau angestiegen > mehr...

Hansaflex: 50 Jahre Herzblut in der Hydraulik > mehr...

Kleinigkeit oder Riesenproblem: Optische Mängel > mehr...

Achtung: Ab jetzt gilt Zeckenalarm! (mit Video) > mehr...

GrünBerlin: Nachhaltigkeits-Preis für Britzer Garten > mehr...

Güteschutz Kanalbau: Vertrauen in Vorstand und Güteausschuss > mehr...

Rohrleitungsbau-Verband mit neuer Präsidentin > mehr...

Vergleich mit ZertBau:

Güteschutz Kanalbau sieht sich als Gewinner

BAD HONNEF, 18.05.11 – In dem Vergleich, den die Gütegemeinschaft Kanalbau mit der Zertifizierung Bau geschlossen hat, sieht sich die Gütegemeinschaft klar als Gewinner. Sie darf weiter darauf hinweisen, dass das Angebot der ZertBau nicht gleichwertig der Gütesicherung RAL-GZ 961 ist.

 

Die Zertifizierung Bau e.V. (ZertBau), Berlin, hatte gegen die Gütegemeinschaft Kanalbau geklagt, weil diese in einem Rundschreiben Auftraggeber über Unterschiede der Gütesicherung Kanalbau zur „Fremdüberwachung im Kanalbau“ der Zertifizierung Bau e.V. informiert hatte. Die ZertBau hatte daraufhin versucht, weite Teile dieses Schreibens gerichtlich untersagen zu lassen. Ohne Erfolg: Die Parteien haben auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich geschlossen.
Das Landgericht Bonn habe in der Verhandlung am 30. März 2011 klargestellt, dass die Klage zum weit überwiegenden Teil unbegründet sei, teilte die Gütegemeinschaft jetzt mit. Sie darf weiter darauf hinweisen, dass das Angebot der ZertBau nicht gleichwertig der Gütesicherung RAL-GZ 961 ist. Allerdings hat sich die Gütegemeinschaft in dem Vergleich dazu verpflichtet, die fehlende Gleichwertigkeit beider Systeme künftig nicht mit Hinweis auf DIN EN 1610, Nr. 15 und Anhang C zu begründen. Das Gericht war der Auffassung, dass hierin keine zwingenden Anforderungen an Systeme zur Eignungsprüfung formuliert sind.

Formal nicht gleichwertig

Nach Ansicht des Gerichts konnte sich die Prüfung der Gleichwertigkeit beider Angebote darauf beschränken, ob die „Fremdüberwachung im Kanalbau“ in formaler Hinsicht den von RAL-GZ 961 vorgegebenen Strukturmerkmalen entspricht. Insoweit habe das Landgericht Bonn die Gleichwertigkeit der beiden Angebote verneint, so die Gütegemeinschaft.

Die Gütegemeinschaft führt bei dem Streit um die Gleichwertigkeit vor allem einen strukturellen Unterschied ins Feld: Während es sich bei der „Fremdüberwachung im Kanalbau“ um eine Prüfung und Überwachung von Lieferanten (Auftragnehmern) durch eine Organisation der Lieferanten (Auftragnehmer) handelt, sind in der Gütegemeinschaft Kanalbau sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer Mitglied. Auch darauf darf die Gütegemeinschaft weiter hinweisen.

 

 

Lesen Sie dazu auch unseren Bericht "ZertBau gegen Güteschutz: Streit über Gleichwertigkeit".

bi-BauMagazin: Fachzeitschrift für Entscheider in der Bauwirtschaft